Satzung

Satzung

Satzung des FV Rot-Weiß ’90 Hellersdorf e.V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 8. Juli 2025 · Sitz Berlin · eingetragen im Vereinsregister

1Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen „Fußballverein Rot-Weiss ’90 Hellersdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.–31.12.).
(2)Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußballverbandes e.V. und des Landessportbundes e.V. und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an.
(3)Die Farben des Vereins sind rot-weiß. Das mit der Einschreibung des Vereins rechtlich geschützte Emblem beinhaltet ein Wappenschild mit diagonal von links nach rechts oben verlaufendem weißem Band mit dem Schriftzug „ROT-WEISS“. Im linken oberen Teil des Wappens erscheint auf rotem Grund der Schriftzug „FV“ und im rechten unteren Teil auf weißem Grund der Schriftzug „90“.
2Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).
(3)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes im Bereich des Fußballsports sowie der Förderung des Nachwuchs- und Breitensports im Amateurbereich.
(4)Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
3Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
(1)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1)den erwachsenen Mitgliedern
  1. Ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen, Übungsleiter und Schiedsrichter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ehrenmitgliedern;
(2)den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
5Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2)Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Dabei ist das vorgeschriebene Aufnahmeformular zu verwenden. Dieses muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und die anhand einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesene Angabe des Geburtsdatums erforderlich.
(3)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(4)Die Mitgliedschaft erlischt durch
  1. Austritt;
  2. Ausschluss;
  3. Tod.
(5)Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
(6)Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen;
  2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbetrag trotz Mahnung;
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), b), c), d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung bleibt hiervon unberührt.

(7)Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
6Rechte und Pflichten
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2)Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3)Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
7Ehrenmitglieder
(1)Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder entsprechend den Festlegungen der Auszeichnungsordnung auf der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(3)Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
8Maßregelung
(1)Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  1. Verweis;
  2. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu 4 Wochen;
  3. Ausschluss.
(2)Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss / die Revisionskommission des Vereins anzurufen.
9Vereinsorgane
(1)Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Revisionskommission (Beschwerdeausschuss);
  4. die Wahlkommission.
10Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und den Vorstand verbindlich.
(2)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer (Revisionskommission);
  3. Entlastung und Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission);
  5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes;
  7. Satzungsänderungen;
  8. Beschlussfassung über Anträge;
  9. Entscheidung über Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2;
  10. Berufung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 2;
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 7;
  12. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;
  13. Auflösung des Vereins.
(3)Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen. Die Ladung aller Mitglieder des Vereins zu Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  1. Bericht des Vorsitzenden;
  2. Bericht des Schatzmeisters mit Vorlage der Geschäftsbilanz des vorherigen Geschäftsjahres sowie Vorlage des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
  3. Bericht der Revisionskommission.
(4)Die Ladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen beträgt sechs Wochen, für außerordentliche Mitgliederversammlungen zwei Wochen.
(5)Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan bzw. die Geschäftsbilanz einzusehen.
(6)Zusätzliche Anträge sind spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Diese Anträge sind per Aushang zu veröffentlichen und auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Die jeweiligen Aushänge bzw. Veröffentlichungen erfolgen im Schaukasten des Vereinsvorstandes im Vereinsgebäude auf dem Sportplatz Teterower Ring 71 in 12619 Berlin.
(7)Mitglieder, die zur Wahl
  1. des Vorstandes;
  2. des Vorstandsvorsitzenden;
  3. der Revisionskommission;
  4. der Wahlkommission

vorgesehen sind, müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgeschlagen werden. Diese Vorschläge müssen durch den Vorstand im Schaukasten des Vereinsvorstandes im Vereinsgebäude auf dem Sportplatz Teterower Ring 71 in 12619 Berlin bekannt gemacht werden.

(8)Das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern zu. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies durch
  1. den Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird oder
  2. wenn mindestens 25% der Mitglieder diese schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, in ein und derselben Sache, beantragen.
(9)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach entsprechendem Beschluss bzw. entsprechender Forderung gem. § 10 Abs. 8 der Satzung durchzuführen.
(10)
  1. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Davon ausgenommen sind folgende Beschlüsse:
    1. Satzungsänderungen,
    2. Vereinsauflösung und
    3. Ernennung zum Ehrenmitglied.

    Diese erfordern jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen.

  3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht ab einer Mindestzahl von 20 anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
  4. Für den Vorstand und andere Gremien gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint. Falls notwendig, müssen die weiteren Mitglieder durch eine weitere Stichwahl ermittelt werden. Dort zählt die relative Stimmenmehrheit.
(11)Die Mitgliederversammlung kann mündlich oder schriftlich, geheim oder offen, auch in Blockwahl, auf Vorschlag des Versammlungsleiters abstimmen.
(12)Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder des Vereins können als Gäste von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden.
(13)Über die Mitgliederversammlung ist in Verantwortung des Vorstandes ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses muss enthalten
  1. das Datum;
  2. die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten;
  3. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und
  4. die Abstimmungsergebnisse.
(14)Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und kann von allen Mitgliedern zwei Wochen nach der Versammlung eingesehen werden.
11Satzungsänderung
(1)Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen vornehmen.
(2)Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, Änderungen, die das Finanzamt oder das Vereinsregister verlangen, zu beschließen. Ist das Änderungsverlangen mit mehreren Optionen behaftet, entscheidet der Vorstand mit relativer Mehrheit. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Änderungen auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3)Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(4)Für eine Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
12Stimmrecht und Wählbarkeit
(1)Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 (drei) Monaten Mitglied im Verein sind, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2)Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und besteht nur, soweit beim Mitglied keine Zahlungsrückstände des Mitgliedsbeitrages vorhanden sind.
(3)Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 (sechs) Monaten Mitglieder des Vereins sind.
(4)Die Abstimmung per Briefwahl ist zulässig. Die Organisation und Durchführung der Briefwahl obliegen der Wahlkommission.
13Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart;
  4. dem Jugendwart;
  5. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2)Der Vorstand schlägt aus seinen Mitgliedern den zu wählenden Vorsitzenden des Vereins vor. Der mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende ist erstes Vorstandsmitglied des Vereins.
(3)Ein Mitglied des Vereins kann grundsätzlich nur jeweils ein Amt im Vorstand bekleiden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch Ausnahmen zulassen.
(4)Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Darüber hinaus können außerordentliche Neuwahlen ausgeschrieben werden, wenn dies durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird.
(5)Der Vorstand hat die Aufgabe:
  1. die Mitgliederversammlungen einzuberufen und durchzuführen;
  2. die Tätigkeit der Abteilungen zu ordnen und zu überwachen sowie diese in einem Organigramm darzustellen;
  3. Vorschläge für die Wahl des Vorsitzenden des Vereins und des Vorstandes einzureichen;
  4. Vorschläge für die Wahl der Revisionskommission, der Wahlkommission und des Jugendrates einzureichen;
  5. die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen sowie
  6. die Einhaltung der Satzung des Vereins zu kontrollieren.
(6)Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
(8)Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder gemeinschaftlich durch zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
(9)Mindestens achtmal im Jahr finden ordentliche Vorstandssitzungen statt, die vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage im Voraus mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(10)Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Über Art und Umfang entscheidet die Mitgliederversammlung.
(11)Der Vorstand informiert die Mitglieder vierteljährlich über die Vorstandsarbeit durch Aushänge im Schaukasten. Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Beschluss und jede Festlegung innerhalb von zwei Wochen im Schaukasten für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen.
14Revisionskommission
(1)Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und als Revisionskommission arbeiten.
(2)Der Revisionskommission obliegt die Prüfung aller Konten, Kassen und der Buchhaltung des Vereins sowie aller Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Höhe, der gesamtwirtschaftlichen Notwendigkeiten für den Verein und der Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan.
(3)Sämtliche Vereinsorgane sind der Revisionskommission gegenüber auskunftspflichtig.
(4)Die Revisionskommission teilt Beanstandungen umgehend dem Vorstand mit und überprüft deren Erledigung.
(5)Die Revisionskommission ist berechtigt, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen beim Vorstand zu beantragen.
(6)Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht, in welcher Art und in welchem Umfang sie ihre Prüfungen vorgenommen und ob diese Prüfungen zu Beanstandungen geführt haben. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Es besteht Haftungsausschluss für Mitglieder der Revisionskommission bei Schäden, die während der Erfüllung der Aufgaben durch Fahrlässigkeit entstehen.
15Wahlkommission
(1)Die Wahlkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand vorgeschlagen werden und die auf der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit im Block gewählt werden. Die Mitglieder der Wahlkommission werden auf die Dauer von 2 Jahren, immer im Jahr vor der nächsten Vorstandswahl gewählt.
(2)Die Mitglieder der Wahlkommission organisieren die Wahl des Vorstandes im Vorfeld.
(3)Auf der Mitgliederversammlung sind diese durch eine einfache Mehrheit im Block zu wählen.
(4)Die Wahlkommission leitet ordnungsgemäß und unabhängig die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen und überwacht den satzungsgemäßen Ablauf.
16Jugendrat
(1)Der Jugendwart/Jugendleiter bestimmt eigenverantwortlich bis maximal vier Verantwortliche für eigenständig festzulegende Bereiche, die dann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden müssen. Der Jugendleiter ist der Vorsitzende des Jugendrates.
17Kinder- und Jugendschutz
(1)Der Fußballverein Rot-Weiß ’90 Hellersdorf fühlt sich dem Kinder- und Jugendschutz verbunden. Er verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
(2)Dazu sind zwei Kinder- und Jugendschutzverantwortliche durch den Vorstand und den Jugendrat paritätisch zu benennen.
(3)Der Kinder- und Jugendschutz arbeitet nach einem zu diesem Zweck erstellten Konzept, das für jedermann öffentlich einsehbar ist.
(4)Alle Mannschaftsverantwortlichen verpflichten sich dazu, dieses mit Leben zu erfüllen.
18Auflösung
(1)Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
19Rechtsgültigkeit
(1)Die Satzungsneufassung vom 31.03.2014 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Anlage zur Satzung
Beitragsordnung (gültig ab 01.09.2023)
(1)Alle Mitglieder haben einen monatlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.
(2)Ehren- und fördernde Mitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
(3)Die Höhe des monatlichen Mindestbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(4)Gegenwärtig gelten folgende Mindestbeiträge:
  1. Ordentliche aktive Mitglieder: 16 €
  2. Ordentliche aktive Mitglieder, die Anspruch auf eine Ermäßigung haben (Schüler, Auszubildende, Studenten, Soldaten im Grundwehrdienst, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Rentner): 13 €
  3. Ordentliche passive Mitglieder: 8 €
  4. Jugendmitglieder: 13 €
  5. Bei mehreren Jugendmitgliedern pro Familie wird ab dem zweiten Jugendmitglied eine Ermäßigung gewährt: 11 €
  6. Vom Vorstand bestätigte Trainer, Übungsleiter, Co-Trainer und Betreuer (insgesamt 3 Personen pro Mannschaft) zahlen keinen Beitrag: 0 €
  7. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(5)Bei der Aufnahme in den Verein ist einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe von 20 € zu zahlen. Die Aufnahmegebühr entfällt, sofern die Kündigung nicht länger als 12 Monate her ist.
(6)Für den monatlichen Mitgliedsbeitrag ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder ohne diese sind die Mitgliedsbeiträge grundsätzlich halbjährlich im Voraus zu entrichten.
(7)Nach zwei erfolglosen Abbuchungsversuchen des Mitgliedsbeitrages wird eine Bearbeitungsgebühr pauschal in Höhe von 5,00 € pro weiteren Abbuchungsversuch berechnet (lt. Beschluss durch die MV vom 14.03.2016).
(8)Bei einem Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten nach Fälligkeit wird das Mitglied durch den Vorstand zur sofortigen Zahlung schriftlich angemahnt. Vierzehn Tage nach Zustellung des Mahnschreibens erfolgen die Löschung der Mitgliedschaft sowie die Einleitung eines Mahnverfahrens durch den Vorstand. Wird der Beitrag innerhalb der genannten Mahnfrist bezahlt, besteht die Mitgliedschaft unverändert weiter.
Hinweis: Diese Seite dient der besseren Lesbarkeit der Vereinssatzung.